Kosten

Die Kosten für einen Rechtsanwalt und für einen Gerichtsprozess richten sich grundsätzlich nach dem so genannten Streitwert oder Gegenstandswert. Wie hoch dieser Wert anzusetzen ist, richtet sich danach, wie der Anspruch wertmäßig zu bemessen ist, den Sie geltend machen wollen oder den Sie abwehren wollen.

Handelt es sich dabei um eine Geldforderung, ist die Ermittlung einfach: der Gegenstandswert ist grundsätzlich genau der Geldbetrag.

Handelt es sich jedoch um eine Angelegenheit, die sich wertmäßig schwer ermitteln lässt, zum Beispiel der Wert einer Kündigung, einer Scheidung oder eines Unterlassungsanspruchs, hat die Rechtsprechung zur Ermittlung des Gegenstandswerts bestimmte Regeln aufgestellt.

Ein laufender Unterhaltsanspruch wird beispielsweise mit dem Jahreswert des berechneten Unterhaltes angesetzt. Ein Scheidungsantrag wird von den meisten Gerichten grundsätzlich mit dem 3-fachen Familieneinkommen angesetzt.

Es gibt jedoch zahlreiche Besonderheiten und Ausnahmen, die den Gegenstandswert beeinflussen.

Auf der rechten Seite finden Sie einen Rechner für voraussichtlich im Scheidungsverfahren entstehende Kosten.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen externen Link handelt, für den Herr Rechtsanwalt Walter keinerlei Haftung übernehmen kann.

Einzelheiten, die bei diesem Rechner nicht berücksichtigt sind, können die Kosten noch verändern. Die Werte, die Sie bei der Eingabe erhalten, sollten Sie daher nur als grobe vorläufige Werte sehen. Die endgültigen Kosten ergeben sich immer erst ganz am Ende des Verfahrens, denn das Amtsgericht setzt erst dann endgültig den Gegenstandswert fest!

Rechtsanwalt Walter hilft Ihnen gerne auch telefonisch oder per E-Mail zu Fragen zu den entstehenden Kosten, nehmen Sie einfach Kontakt auf!